Publikationen

Datenschutz in der Praxis

Die neuen, seit Ende Mai 2018 zur Anwendung kommenden Datenschutz-Vorschriften der EU stellen Unternehmer und Unternehmen vor viele Herausforderungen. Der weite Ermessensspielraum, den die Datenschutz-Grundverordnung bietet, stellt Verantwortliche vor zahlreiche Fragen. Auf viele dieser Fragen haben die Autoren, die Unternehmen verschiedenster Branchen und Firmengrößen beim Umsetzen der DSGVO beraten, bereits Antworten gefunden, die sich an der alltäglichen, unternehmerischen Praxis orientieren – also auch tatsächlich mit angemessenem Aufwand an Zeit und Kosten umgesetzt werden können. In ihrem Buch fassen sie die wesentlichen Antworten zusammen und geben – von Unternehmern für Unternehmer – dutzende Tipps aus der Praxis für die Praxis.

GEldwäsche ist kein Kavaliersdelikt

Das Einschleusen von Vermögenswerten aus illegalen Quellen in den legalen Wirtschaftskreislauf – die Geldwäsche – sowie das Unterstützen von terroristischen Aktivitäten jeder Art – die Terrorismusfinanzierung – können Wirtschaft und Gesellschaft großen Schaden zufügen.
Die Europäische Union hat daher in den vergangenen Jahren den Kampf dagegen massiv intensiviert und die gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäsche-Prävention verschärft, die notwendigen Sorgfaltspflichten ausgeweitet und die möglichen Sanktionen bei Verstößen drastisch erhöht.
Mit diesem Praxis-Leitfaden unterstützen zwei ausgewiesene Experten betroffene Gewerbetreibende beim praxisnahen Umsetzen der gesetzlichen Pflichten in den geschäftlichen Alltag. Aus der Praxis für die Praxis. Von Unternehmern für Unternehmer.

Artikel Fonds Professionell​

Gerade das Thema Strafen wird im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit jeher heiß diskutiert. Die Datenschutzbehörde ist bekanntlich bemächtigt, bei Verstößen gegen bestimmte Regelungen der DSGVO Geldstrafen in einer Höhe von bis zu € 20.000.000 bzw. 4% des weltweiten Konzernjahresumsatzes über ein Unternehmen zu verhängen. Der höchstmögliche Strafmaß ist also rechtlich klar definiert, nun stellt sich allerdings die Frage, unter welchen Umständen die Datenschutzbehörde dieses voll ausschöpfen wird.

Die Strafen sollen in jedem Fall wirksam und abschreckend, aber auch verhältnismäßig sein. Der nationale Gesetzgeber hat im Datenschutz-Deregulierungsgesetz versucht, der Strafdrohung der DSGVO insofern den Schrecken zu nehmen, als die Datenschutzbehörde per Gesetz dazu angehalten werden soll, erst zu verwarnen und dann zu strafen.

So weit so gut, wenn da nicht das kleine Wörtchen „insbesondere“ wäre. Dieses Wort schließt nämlich gerade nicht aus, dass die Datenschutzbehörde direkt Geldbußen verhängt, ohne vorab eine Verwarnung auszusprechen. Vielmehr schreibt das Gesetz damit etwas fest, das die DSGVO ohnehin schon vorsieht. Die Datenschutzbehörde muss nicht zwingend Geldstrafen verhängen, sondern kann stattdessen von den ihr an die Hand gegebenen Befugnissen gemäß Art. 58 DSGVO Gebrauch machen (oder diese beiden Instrumente kombinieren).

Mehr dazu können Sie im Artikel „Verwarnen statt strafen“ erschienen im Online-Magazin Fonds Professionell oder auch im Buch „Datenschutz in der Praxis“ nachlesen.